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   OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2000 - 6 A 10845/00   

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OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2000 - 6 A 10845/00 (https://dejure.org/2000,19901)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.09.2000 - 6 A 10845/00 (https://dejure.org/2000,19901)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. September 2000 - 6 A 10845/00 (https://dejure.org/2000,19901)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 C 23.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein von Sportplatzgrundstücken,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2000 - 6 A 10845/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es dem Ortsgesetzgeber frei, durch eine Sonderregelung im Rahmen des Verteilungsmaßstabes für eine eingeschränkte Beteiligung von erschlossenen Sportplatzgrundstücken bei der Aufwandsverteilung zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen zu sorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1994 - 8 C 23/92 -, NVwZ 1996, 194 ff).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.1986 - 6 A 68/85
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2000 - 6 A 10845/00
    Dieser Anteil deckt aufgrund der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. August 1986 - 6 A 68/85 -, AS 20, 411 [413]) auch einen Gemeindeanteil von 35 % ab.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2007 - 6 A 11315/06

    Straßenausbaubeitrag - zur Ermittlung des Gemeindeanteils

    Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 11406/04.OVG, KStZ 2005, 217, ESOVGRP) der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln ist, wobei für gewisse typische Fallgruppen von den Leitlinien ausgegangen werden kann, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits im Urteil vom 8. September 1969 (teilweise abgedruckt in Gemeindetag Rheinland-Pfalz 1970, 102) aufgestellt hat und denen der Senat in der Regel folgt (vgl. 6 A 48/75.OVG, AS 14, 324 [333] = KStZ 1977, 132; 6 A 10845/00, KStZ 2001, 108; 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106 (114) = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, ESOVGRP; 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP).
  • VG Koblenz, 30.12.2021 - 3 K 616/20

    Die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Westerburg ist

    Auch für Sportplätze ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Reduzierung der anrechenbaren Grundstücksfläche zulässig (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 K 23/97 -, juris, Rn. 35; vgl. zur vergleichbaren Rechtslage im Anschlussbeitragsrecht: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10845/00.OVG -).

    Soweit sich die konkrete Nutzung in atypischen Fällen demgegenüber anders darstellen sollte, kann dies bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit außer Acht gelassen werden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2000, a. a. O.).

  • VG Neustadt, 25.03.2015 - 1 K 760/14

    Ausbaubeitragssatzung: Gemeindeanteil von 40 v.H. kann nicht beanstandet werden

    Selbst wenn im vorliegenden Fall davon ausgegangen würde, dass einiges für einen Mischsatz von etwa 35 v.H. spricht - dies entspricht nach der Rechtsprechung des OVG RP (Urteil vom 19.9.2000 - 6 A 10845/00) Straßen mit geringem innerörtlichen Verkehr, so wäre mit Blick auf den Beurteilungsspielraum von +/- 5 v.H. (s.o.) dennoch der Gemeindeanteil mit 40 v.H. vertretbar.
  • VG Trier, 23.02.2023 - 10 K 3120/22

    Feyen/Weismark: einmaliger Ausbaubeitrag für die Straße "Zum Pfahlweiher"

    Diese zwingend zu regelnden Gegenstände sind vorliegend in §§ 1 bis 4 und 12 ABS abgedeckt, wobei der in § 3 Abs. 1 ABS gewählte Beitragsmaßstab der Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse wegen seiner Praktikabilität und Durchschaubarkeit nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil vom 20. August 2008 - 6 C 10464/02.OVG - und vom 19. September 2000 - 6 A 10845/00.OVG -, jeweils juris).

    Ein solcher Zuschlag trägt dem beitragsrechtlichen Differenzierungsgebot Rechnung, das eine stärkere Belastung der Grundstücke fordert, die ein höheres Maß der baulichen Nutzung bzw. bei gewerblicher oder gewerbeähnlicher Nutzung im Vergleich zu Wohngrundstücken erfahrungsgemäß eine intensivere Inanspruchnahme der verbesserten Anbaustraße auslösen (vgl. OVG RP, Urteile vom 20. August 2008 und 19. September 2000, a.a.O., sowie zum Artzuschlag OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 4 L 13/10 -, juris; Driehaus/Raden, a.a.O., § 9 Rn. 9 und § 36 Rn. 5 ff, jeweils m.w.N.).

  • VG Mainz, 02.02.2010 - 3 L 1432/09

    Ausbaubeitragsrecht; Artzuschlag; Schule; Sportplatz

    Insoweit durfte die Antragsgegnerin nach § 6 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6 ABS unter Zugrundelegung eines Vollgeschosses die Hälfte der Grundstücksfläche von 9.671 m² in Ansatz bringen; eine solche Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10845/00.OVG -, KStZ 2001, 108).
  • VG Mainz, 21.04.2010 - 3 K 537/09

    Erschließungsbeitragsrecht; Modifizierung eines Erschließungsvertrages

    Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch die in § 5 Abs. 3 Satz 6 EBS getroffene Regelung rechtlich nicht zu beanstanden, wonach bei Grundstücken, für die anstelle der Bebauung eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, als Geschossfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10845/00.OVG -, KStZ 2001, 108).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2011 - 6 A 10870/11

    Vorläufige Festsetzung eines Ausbaubeitrags - Aufwandsverteilung bei

    Der Stadtrat der Beklagten durfte berücksichtigen, dass Golfplatzspielflächen im Vergleich mit Sportplätzen, Friedhöfen, Festplätzen, Freibädern und Golfübungsflächen besonders großflächig sind und bezogen auf die Grundstücksfläche bei typisierenden Betrachtungsweise einen vergleichsweise sehr geringen Ziel- und Quellverkehr auslösen (vgl. hierzu auch OVG RP, 6 A 10845/00.OVG, KStZ 2001, 108, ESOVGRP).
  • VG Trier, 29.03.2018 - 10 K 1450917

    Straßenausbaubeitrag in Morbach im Wesentlichen nicht zu beanstanden

    Der in § 6 ABS gewählte Beitragsmaßstab der Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse ist nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz nicht zu beanstanden, da der Vollgeschossmaßstab wegen seiner Praktikabilität und Durchschaubarkeit einen zulässigen und besonders geeigneten Verteilungsmaßstab darstellt (vgl. Urteil vom 20. August 2008 - 6 C 10464/02.OVG - und vom 19. September 2000 - 6 A 10845/00.OVG - jeweils juris).
  • VG Neustadt, 04.11.2015 - 1 K 564/15

    Erhebung von Ausbaubeitragskosten

    Eine einheitliche Gewichtung ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn die zu Beiträgen veranlagten Grundstücke, auf denen nur eine eingeschoßige Bebauung oder nur Garagen bzw. Stellplätze oder nur eine sonstige gewerbliche Nutzung zulässig sind, nicht mehr als 10 v.H. ausmachen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.2010 - 6 C 10151/10; Urteil vom 19.3.2009 - 6 A 10750/08; Urteil vom 10.6.2008 - 6 A 10255/08; Urteil vom 19.9.2000 - 6 A 10845/00 ).
  • VG Neustadt, 04.11.2015 - 1 K 443/15

    Bildung einer Abrechnungseinheit

    Eine einheitliche Gewichtung ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn die zu Beiträgen veranlagten Grundstücke, auf denen nur eine eingeschoßige Bebauung oder nur Garagen bzw. Stellplätze oder nur eine sonstige gewerbliche Nutzung zulässig sind, nicht mehr als 10 v.H. ausmachen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.2010 - 6 C 10151/10; Urteil vom 19.3.2009 - 6 A 10750/08; Urteil vom 10.6.2008 - 6 A 10255/08; Urteil vom 19.9.2000 - 6 A 10845/00 ).
  • VG Koblenz, 26.01.2009 - 4 K 251/08

    Der umstrittene Gemeindeanteil

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